Der EuInsVO liegt zwar nur eine eingeschränkte Universalität zugrunde, doch soweit diese reicht, beansprucht sie unionsweite Wirkung. Ausgehend von der Anerkennung der großen Unterschiede im materiellen Recht war ihre uneingeschränkte Wirkungserstreckung nicht realisierbar, heißt es im 22. Erwägungsgrund. Will man dennoch integrationspolitische Ziele verwirklichen, ist es naheliegend, auf Anerkennungsmechanismen zurückzugreifen. Daneben gestattet die EuInsVO Sonderanknüpfungen, Hauptinsolvenzverfahren mit universeller Wirkung und Partikularverfahren, die nur das Vermögen im Eröffnungsstaat erfassen. Damit sich diese konkurrierenden Systeme im Einklang befinden, braucht es den Rückgriff auf den Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens. Inwieweit er die Anliegen der EuInsVO ermöglicht, erleichtert und Fehlentwicklungen verhindert, ist Gegenstand des folgenden Beitrags.
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