Mittels Rechtsverordnung sind zunächst die für das Gesellschaftsrecht vorgesehenen Maßnahmen zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie über die ursprüngliche Befristung hinaus bis zum 31. 12. 2021 verlängert worden. In der Begründung des BMJV finden sich bemerkenswerte Hinweise für die Anwendung der Sonderregelungen, die Anlass zu einer kritischen Würdigung geben. Sodann hat das Gesetz zur Restschuldbefreiung die Vorschriften zur virtuellen Hauptversammlung der AG in zwei Punkten geändert. Diese Änderungen sind rechtspolitisch einzuordnen und ihre Implikationen für die Unternehmenspraxis zu erörtern. Auf dieser Grundlage werden Vorschläge für eine dauerhafte Zulassung der virtuellen Hauptversammlung unterbreitet.
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