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Gewerkschaftssitze im Aufsichtsrat nach Umwandlung in eine SE

  • Autores: Christoph Teichmann
  • Localización: ZIP : Zeitschrift für Wirtschaftsrecht, ISSN 0723-9416, Vol. 42, Nº. 3, 2021, págs. 105-111
  • Idioma: alemán
  • Texto completo no disponible (Saber más ...)
  • Resumen
    • Dem deutschen Softwarepionier SAP verdanken wir die erste Vorlage an den Europäischen Gerichtshof, die sich mit der Mitbestimmung in einer Europäischen Aktiengesellschaft (SE) befasst. Für die SAP AG galt vor der Umwandlung in eine SE das deutsche Mitbestimmungsgesetz. Dem Aufsichtsrat der Gesellschaft gehörten gem. § 7 Abs. 2 Nr. 2 MitbestG zwei Gewerkschaftsvertreter an. Nach der Umwandlung zur SE regelt das SE-Beteiligungsgesetz (SEBG) die Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer. Es ermöglicht den Abschluss einer SE-Beteiligungsvereinbarung, in die auch Regelungen zur Mitbestimmung aufgenommen werden können (vgl. § 21 Abs. 3 SEBG). Die SE-Beteiligungsvereinbarung der SAP SE sieht vor, dass es für Gewerkschaftsvertreter im Aufsichtsrat keinen garantierten Sitz mehr geben wird, wenn der Aufsichtsrat auf 12 Mitglieder verkleinert werden sollte. Vor dem BAG wurde über die Frage gestritten, ob ein solcher Passus zulässig ist. Denn gem. § 21 Abs. 6 SEBG muss eine SE-Beteiligungsvereinbarung „für alle Komponenten der Arbeitnehmerbeteiligung zumindest das gleiche Ausmaß“ gewähren, das zuvor in der Gesellschaft nationalen Rechts bestand. Die Vorschrift stützt sich auf die SE-Richtlinie, für deren letztverbindliche Auslegung der Europäische Gerichtshof zuständig ist. Das BAG hat daher mit Beschluss vom 18. 8. 2020 ein Vorabentscheidungsverfahren eingeleitet, dessen rechtliche Hintergründe nachfolgend näher beleuchtet werden.


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