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Zur Beschlussfähigkeit nicht vollständig besetzter Vereinsvorstände

    1. [1] Universität Bonn
    2. [2] Universität Kiel
  • Localización: ZIP : Zeitschrift für Wirtschaftsrecht, ISSN 0723-9416, Vol. 41, Nº. 51-52, 2020, págs. 2545-2550
  • Idioma: alemán
  • Texto completo no disponible (Saber más ...)
  • Resumen
    • Jeder rechtsfähige Verein muss einen Vorstand haben. Er ist sein gesetzlicher Vertreter und führt seine Geschäfte. In der Praxis sind Vereinsvorstände zumeist mit mehreren Personen besetzt. Für die Beschlussfassung bestimmt § 28 BGB lediglich, dass in diesen Fällen nach den für die Mitgliederversammlung geltenden Vorschriften (§§ 32, 34 BGB) abgestimmt wird. Eine Regelung über die Beschlussfähigkeit enthält das Gesetz jedoch nicht. Schweigt die Satzung, ist es eine Frage der Auslegung, ob ein Vereinsvorstand, aus dem ein Mitglied vorzeitig, aber endgültig ausgeschieden ist, beschlussfähig ist. Wie im Aktienrecht ist die Frage auch im Vereinsrecht grundsätzlich zu verneinen.


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