st bei einer Gesellschaft ein Insolvenzgrund eingetreten, ohne dass zugleich eine Insolvenzantragspflicht zulasten der Mitglieder des Geschäftsführungsorgans besteht, so stellt sich die Frage, ob diese von ihrer Befugnis, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu beantragen, Gebrauch machen dürfen, ohne zuvor die Zustimmung der Gesellschafter eingeholt zu haben. Der folgende Beitrag bricht insoweit mit der überkommenen Auffassung und legt dar, dass eine Kompetenzzuweisung an die Mitglieder des Geschäftsführungsorgans unmittelbar aus dem Insolvenzrecht folgt.
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