Justus Herrlinger, Khashayar Biria
Minderheitsgesellschafter haben nicht selten vergleichbare Einblicke in und Kenntnisse von Unternehmensinterna wie der Mehrheitsgesellschafter. Dies kann etwa für den noch geringfügig beteiligten früheren Unternehmensgründer gelten. Während der Position als Minderheitsgesellschafter und nachlaufend im Falle seines Ausscheidens aus der Gesellschaft kann daher ein Konkurrenzrisiko durch ihn bestehen, dem die Gesellschaft und der Mehrheitsgesellschafter mit einem (nach)vertraglichen Wettbewerbsverbot begegnen wollen.
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