Im Facebook-Beschluss stützt sich der BGH auf grundrechtliche Wertungen zur Begründung des Missbrauchstatbestandes. Die Argumentation des BGH ist originell, gerade vor dem Hintergrund der Vorentscheidung durch das OLG Düsseldorf aber auch im Lichte der Rechtsprechung des BVerfG. Dem BGH gelingt es, mit der Missbrauchskontrolle auch den Schutz der informationellen Selbstbestimmung, der Datenautonomie sowie objektivrechtlicher Kommunikationsbedingungen zu verbinden.
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