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§ 73b Abs. 2 StGB und die Einziehung beim GmbH-Geschäftsführer

  • Autores: Arne Rettke
  • Localización: Wistra: Zeitschrift für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, ISSN 0721-6890, Nº. 11, 2020, págs. 433-440
  • Idioma: alemán
  • Texto completo no disponible (Saber más ...)
  • Resumen
    • Mit der Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung hat der Gesetzgeber die Einziehung bei anderen Personen umfassender als zuvor geregelt. Aus der Neufassung ergibt sich ein deutlich weiterer Anwendungsbereich des § 73b StGB n.F. als unter Geltung des § 73 Abs. 3 StGB a.F. Das OLG Düsseldorf hat am 28.11.2019 entschieden, dass eine Einziehung beim Anderen nach einer Verschiebung von Vermögensgegenständen in Wertersatzeinziehungsfällen keinen Nachweis eines Bereicherungszusammenhangs voraussetzt. Der Verfasser legt im Folgenden dar, dass dieser Entscheidung beizupflichten ist, und stellt in diesem Zusammenhang die Voraussetzungen einer Einziehung gem. § 73b Abs. 2 StGB dar. Des Weiteren legt der Verfasser dar, dass aufgrund dieser Rechtsprechung die Einziehung bei einem Organ einer juristischen Person nach neuem Recht deutlich häufiger anzuordnen sein wird. Für das nichtbeschuldigte Organ ergibt sich dies aus § 73b Abs. 2 StGB. Für das beschuldigte Organ – in der Praxis überwiegend für den Allein-Geschäftsführer einer GmbH – folgt das aus § 73 StGB, dessen Anwendungsbereich u.a. im Lichte des § 73b Abs. 2 StGB zu bestimmen ist.


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