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Don Quijote und der Gewerkschaftsbegriff des BAG: soziale Mächtigkeit als Eintrittskarte zur Aufsichtsratswahl?

    1. [1] Ruhr University Bochum

      Ruhr University Bochum

      Kreisfreie Stadt Bochum, Alemania

  • Localización: ZIP : Zeitschrift für Wirtschaftsrecht, ISSN 0723-9416, Vol. 41, Nº. 42, 2020, págs. 2051-2059
  • Idioma: alemán
  • Texto completo no disponible (Saber más ...)
  • Resumen
    • Eine relativ junge, noch kleine Gewerkschaft macht von ihrem Recht nach § 16 Abs. 2 MitbestG Gebrauch, reicht eine Wahlvorschlagsliste für die den Gewerkschaften nach § 7 Abs. 2 MitbestG fest reservierten Sitze zu einer Aufsichtsratswahl ein und erzielt bei der anschließenden Wahl doppelt so viele Stimmen wie die Liste der konkurrierenden etablierten DGB-Gewerkschaft. Die gewählten Gewerkschaftsvertreter müssen ihre Aufsichtsratssitze dennoch später wieder räumen. Warum? Weil die unterlegene DGB-Gewerkschaft ihrer Konkurrentin gerichtlich die Gewerkschaftseigenschaft, gleichsam die „Eintrittskarte“ zur Aufsichtsratswahl, abspricht: Mangels sozialer Mächtigkeit sei sie nicht tariffähig. Das BAG gibt dieser Argumentation Recht, schließlich gelte seit jeher ein einheitlicher, an der Tariffähigkeit ausgerichteter Gewerkschaftsbegriff und erklärt die Wahl zwar nicht für nichtig, aber für anfechtbar. Die wählende Belegschaft, die „Wahlgewinner“, das betroffene Unternehmen: Alle dürften sich die Frage stellen: Was hat die Tariffähigkeit einer Gewerkschaft, konkret die hierfür geforderte soziale Mächtigkeit, mit der Gewerkschaftsbeteiligung in der Unternehmensmitbestimmung zu tun? Anders gewendet: Ist die vom BAG vorgenommene Auslegung des Gewerkschaftsbegriffs i. S. d. § 16 Abs. 2 MitbestG angesichts der Funktion der Gewerkschaftsrepräsentanz überhaupt methodisch begründbar und im Lichte des Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG verfassungskonform? Und welche Folgen hat es für die Aufsichtsratswahl, sollte die Gewerkschaftseigenschaft fehlen? Zwei ebenso grundlegende wie umstrittene Fragen.


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