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Sind Schiedssprüche »Endurteile« i.S.d. § 179 Abs. 2 lnsO?

  • Autores: Christoph Keller
  • Localización: KTS: Zeitschrift für Insolvenzrecht, ISSN 1432-461X, Vol. 81, Nº. 3, 2020, págs. 283-294
  • Idioma: alemán
  • Texto completo no disponible (Saber más ...)
  • Resumen
    • Ist eine Forderung vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden, so bleibt es gem. § 179 Abs. 1 InsO dem Gläubiger überlassen, die Feststellung gegen den Bestreitenden zu betreiben„ Das heißt, der Gläubiger muss entweder gegen den bestreitenden Insolvenzverwalter oder Gläubiger Klage auf Feststellung zur Insolvenztabelle erheben. Liegt für eine solche Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vor, so obliegt es gem. § 179 Abs. 2 lnsO dem Bestreitenden, den Widerspruch zu verfolgen. Das heißt, der bestreitende Insolvenzverwalter oder Gläubiger müssen Klage gegen den Inhaber des vollstreckbaren Titels oder Endurteils erheben. Der taktische und kostenrechtliche Vorteil dieser Umkehr der Betreibungslast liegt auf der Hand. Während Einigkeit darüber besteht, dass der für vollstreckbar erklärte Schiedsspruch ein »vollstreckbarer Schuldtitel« i.S.d. § 179 Abs. 2 InsO ist, bedarf noch der Klärung, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Schiedsspruch auch ein »Endurteil« i.S.d. Vorschrift ist. Auch bedarf der Klärung, wie der Bestreitende seinen Widerspruch jeweils zu verfolgen hat. Die nachstehende Abhandlung beabsichtigt eine knappe, aber vollständige Aufarbeitung des derzeitigen Standes der Rechtsentwicklung.


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