In seinem Urteil Schienenkartell II justiert der BGH Betroffenheit und „Kartellbefangenheit“ neu. Die Betroffenheit versteht er unter dem Eindruck des Otis-Urteils des EuGH nicht als Voraussetzung der Anspruchsberechtigung, sondern als Teil des kausalen Schadens. Dabei ordnet der BGH die Betroffenheit der haftungsbegründenden Kausalität zu, was zum Beweismaß des § 286 ZPO führt.
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