Stadtkreis Mannheim, Alemania
Im Zuge der Corona-Krise ist absehbar, dass auch große Unternehmen in die Nähe der Insolvenz geraten und dann auch die Einleitung eines Schutzschirmverfahrens erwägen werden. Für Personengesellschaft und GmbH ist recht eindeutig und bereits gerichtlich bestätigt, dass die Gesellschafter vorab um Zustimmung gebeten werden müssen, bevor die Geschäftsführer tätig werden können. Wie sieht es aber bei der AG aus, für die bislang keinerlei Richterspruch vorhanden ist? Bedarf es auch hier einer Zustimmung der Hauptversammlung, bevor ein (fakultativer) Insolvenztrag gestellt werden darf? Der nachfolgende Beitrag zeigt, dass die Frage für die AG im Ergebnis nicht anders entschieden werden kann als bei Personengesellschaft und GmbH. Die Entscheidung über einen fakultativen Insolvenzantrag betrifft keine Geschäftsführungsmaßnahme, sondern eine Grundlagenänderung.
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