Im Gegensatz zu den europäischen Vergaberichtlinien fordert § 125 GWB für eine erfolgreiche Selbstreinigung eine umfassende Klärung der „Tatsachen und Umstände“ des Fehlverhaltens nicht nur mit den Ermittlungsbehörden, sondern auch gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber. Ist der Auftraggeber Geschädigter eines Kartells, besteht für Kartellanten das Risiko, dass sie ihm im Rahmen eines Vergabeverfahrens Tatsachenmaterial liefern müssen, das er für die Durchsetzung eines zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs benötigt.
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