Auf Grundlage des Kronzeugenprogramms sowie des Vergleichsverfahrens konzentrierte sich die Berücksichtigung kooperativen Verhaltens bei der Bußgeldbemessung durch die Kommission bisher auf Kartellfälle. Seit 2016 hat die Kommission jedoch in mehreren Entscheidungen den Versuch unternommen, bei Marktmachtmissbräuchen oder vertikalen Wettbewerbsbeschränkungen einen systematisierten Ansatz zur Belohnung kooperierender Unternehmen zu etablieren. Diese Entwicklung ist zu begrüßen, wirft aber auch Fragen
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