§ 15a Abs. 3 InsO bestimmt bekanntlich, dass im Fall der Führungslosigkeit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung „auch jeder Gesellschafter“ bei Vorliegen der in § 15a Abs. 1 InsO genannten Voraussetzungen zur Stellung eines Insolvenzantrags verpflichtet ist. Wenn Minderjährige zum Kreis der Gesellschafter gehören, scheinen auch sie bei Führungslosigkeit der Insolvenzantragspflicht zu unterliegen – und ihnen im Fall der Verletzung derselben offenbar alle damit einhergehenden zivil- und ggf. sogar strafrechtlichen Konsequenzen zu drohen. Dies wird in den Mechanismen zum Schutz Minderjähriger beim Erwerb von GmbH-Geschäftsanteilen – insbesondere durch § 1822 BGB, aber auch durch § 1629a BGB – nicht abgebildet und streitet in letzter Konsequenz für eine teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs von § 15a Abs. 3 InsO.
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