Mit dem Urteil in Generics (UK) u. a. urteilt der EuGH zum ersten Mal über sog. Pay-for-Delay-Vereinbarungen, bei denen der Originalhersteller eines Arzneimittels einem Generikaunternehmen bestimmte Werte überträgt und das Generikaunternehmen hierfür den Aufschub seines Marktzutritts zusichert. Derartige Vereinbarungen können unter bestimmten Umständen gegen Art. 101 sowie Art. 102 AEUV verstoßen. In seinem Urteil formuliert der EuGH klare Prüfungsvorgaben für derartige Vereinbarungen im Arzneimittelsektor
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