In Zulieferer-Industrien wie der Automobilbranche fordern marktstarke Hersteller von Zulieferer-Unternehmen häufig sogenannte „pay to play“-Zuwendungen (oder: „Quick Savings“), die Zulieferer zahlen müssen, um als Mitbietende für einen vom Hersteller zu vergebenden Lieferauftrag akzeptiert zu werden. Viele Zulieferer-Vertreter kommen derartigen Verlangen nach, um dem Zulieferer-Unternehmen nicht von vornherein die Chance auf ein lukratives Neugeschäft zu nehmen. Auch wenn die Zulieferer-Vertreter regelmäßig aus einer defensiven Position heraus zum Wohle des Zulieferer-Unternehmens agieren, bergen die Zuwendungen nach derzeitiger Praxislage strafrechtliche Risiken. Der Beitrag geht der Frage nach, ob und unter welchen Voraussetzungen sich „pay to play“-Zahlungen veranlassende Zulieferer-Vertreter nach § 299 Abs. 2 oder nach § 266 StGB und gegebenenfalls darüber hinaus strafbar machen. Im Ergebnis verneint der Verfasser eine Strafbarkeit, sieht aber durchaus die Möglichkeit, dass die Gerichte auch anders entscheiden könnten.
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