Seit dem vierten Verbrauchsteueränderungsgesetz (VerbrStÄG – in Kraft seit dem 1.4.2010) richtet sich die Entstehung der Einfuhrverbrauchsteuern nicht mehr nach dem Zollrecht, sondern definiert sich eigenständig. Der Beitrag erörtert, wie sich diese Änderung auf den Einfuhrbegriff des TabStG und der anderen Verbrauchsteuergesetze in Fällen von „Schmuggel“ auswirkt. Der Verfasser zeigt, dass sich im Ergebnis gar nichts ändert, nur die Begründung für die Steuerentstehung sei anders.
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