Der Verfasser prüft die verschiedenen Konstellationen des § 73b StGB darauf, in welchen Fällen ein Tatertrag im Original abgeschöpft werden kann und wann es der ersatzweisen Einziehung des Werts von Taterträgen bedarf. Danach richten sich sowohl das einschlägige Sicherungsinstrument (Beschlagnahme oder Vermögensarrest) als auch die Opferentschädigung (§§ 459h ff. StPO).
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