Der Beitrag unterzieht die kürzlich vollzogene Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung hinsichtlich der Bezugspunkte des Vorsatzes beim Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (BGH wistra 2020, 70) einer kritischen Würdigung. Ausgehend hiervon geht er der Frage nach, welche Bedeutung die mit ihr einhergehende Ausweitung des Anwendungsbereichs des Tatumstandsirrtums für die im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts die Regel darstellenden Vertreterkonstellationen zeitigt.
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