Der Beitrag behandelt Einziehungskonstellationen, bei denen mehrere Personen als potentielle Einziehungsadressaten alternativ oder nebeneinander in Betracht kommen. Dafür werden drei verschiedene Einziehungskonstellationen in Mehrpersonenverhältnissen beleuchtet. Im ersten Teil geht es um den Fall, dass mehrere Beteiligte ein und derselben Straftat wirtschaftliche Mitverfügungsgewalt über die Tatbeute erlangen und insbesondere um die Einziehung bei Mittäterschaft i.S.v. § 25 Abs. 2 StGB und eine gesamtschuldnerische Haftung. Der zweite Teil behandelt diejenigen Konstellationen, in denen ein Tatbeteiligter Taterträge oder deren Wert bzw. Surrogat an einen Dritten weitergibt, ohne dass der Dritte zugleich eine eigene Straftat begeht, wobei der Autor einen Schwerpunkt auf den Vertretungsfall gem. § 73b Abs. 1 Nr. 1 StGB und die hochgradig umstrittene Dritteinziehung von Wertersatz gem. § 73b Abs. 2 Alt. 1 StGB legt. Schließlich werden die Fälle erörtert, in denen ein Tatbeteiligter Taterträge oder deren Wert oder Surrogat an einen Dritten weitergibt und der Dritte durch die Entgegennahme oder eine weitere Handlung selbst eine Straftat begeht, z.B. beim Zusammentreffen von Vermögensstraftaten und (Selbst-)Geldwäsche.
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