Der Beitrag thematisiert Wertungswidersprüche, die sich in der neueren Rechtsprechung insbesondere in Fällen des Transfers von Tatertrag oder dessen Wert auf einen anderen zeigen. Die Verfasser grenzen die Fälle des Direkt- und des Durchgangserwerbs voneinander ab um zu klären, unter welchen Umständen letzterenfalls überhaupt ein Transfer von Taterträgen (oder deren Wert) angenommen werden kann. Sie zeigen zudem auf, dass im Gegensatz zum Direkterwerb, § 73b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB, beim Durchgangserwerb, § 73b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB, ein „anderer“ auch der Täter oder Teilnehmer sein kann und damit eine Privilegierung des sachnäheren Täters oder Teilnehmers gegenüber einem tatferneren Dritten vermieden wird.
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