Kauft der Staat von Informanten steuerrelevante Daten (sog. Steuer-CDs) fragt sich, ob sich An- oder Verkäufer strafbar machen und die erlangten Daten strafprozessual verwertbar sind. Der folgende Beitrag analysiert diese bekannten Probleme unter der neuen Rechtslage nach Erlass des § 202d StGB und des GeschGehG und Streichung des § 17 UWG. Der Verfasser gelangt dabei zu der Auffassung, dass Strafbarkeitsrisiken nach den neuen Vorschriften, insbesondere den Tatbestandsausschlüssen in § 202d Abs. 3 StGB und § 5 GeschGehG, weitgehend ausgeschlossen sind und sich daher auch die Verwertbarkeit der angekauften Daten im Strafprozess als erheblich weniger problematisch als zuvor erweist.
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