Unter dem Bestimmtheitsgrundsatz firmierte eine Auslegungsregel, wonach Mehrheitsklauseln in Personengesellschaftsverträgen restriktiv zu handhaben waren. Der BGH hat sich zu Recht von einer solchen Auslegungsregel in diesem Bereich distanziert. Zieht man die Prinzipien des AGB-Rechts aus den §§ 305 ff. BGB heran, offenbart sich indes, dass ein gleichnamiger gesellschaftsrechtlicher Bestimmtheitsgrundsatz weiterhin existiert. Er ist mit einer der anerkannten Einzelausprägungen des AGB-rechtlichen Transparenzgebots – dem Bestimmtheitsgebot – identisch. Die nachfolgenden Ausführungen zeigen diese Querverbindung zu § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB auf. Damit lassen sich i. R. d. § 242 BGB Leitlinien für die materielle Beschlusskontrolle gewinnen.
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