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Treuhandkonto – Insolvenz-Sonderkonto? Widerspruch oder Ergänzung?

  • Autores: Marc d'Avoine, Andreas Büchel
  • Localización: ZIP : Zeitschrift für Wirtschaftsrecht, ISSN 0723-9416, Vol. 41, Nº. 27, 2020, págs. 1280-1285
  • Idioma: alemán
  • Texto completo no disponible (Saber más ...)
  • Resumen
    • Seit vielen Jahren gab es eine gängige Praxis der Insolvenzverwalter zur Führung ihrer Verfahrenskonten bei Kreditinstituten. Regelmäßig wurden hierzu offene Treuhandkonten auf den Namen des Verwalters genutzt. Teilweise wurden jene auch als Anderkonten (insbesondere für Rechtsanwälte) geführt, wenn der Insolvenzverwalter zugleich der berechtigten Berufsgruppe angehört hat. Mit den beiden nachfolgend besprochenen Urteilen des BGH von Anfang 2019 hat sich diese Praxis geändert. Insbesondere die zweite Entscheidung zum Insolvenz-Sonderkonto hat relevante Veränderungen im Umgang mit der Verwaltung von Geldern im Insolvenzverfahren für alle Beteiligten mit sich gebracht. Der Beitrag will in Auseinandersetzung mit beiden Urteilen aufzeigen, in welchen Situationen das offene Treuhandkonto oder das Insolvenz-Sonderkonto die verfahrensangemessene Kontoform ist, um den Anforderungen des BGH gerecht zu werden. Häufig wird der Verwalter beide Formen zur Abwicklung der Verfahren nebeneinander benötigen.


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