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Resumen de Transparenzregister über Beteiligungen und treuhänderische Gestaltungspraxis

Joachim Tebben

  • In Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie wurde in Deutschland das Transparenzregister eingeführt, das seit dem 1.1.2020 von jedermann eingesehen werden kann. Das Transparenzregister enthält Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen und anderen eingetragenen Gesellschaften. Hierzu zählen diejenigen natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle die transparenzpflichtige Gesellschaft letztlich steht. Diese der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung dienende Neuerung trifft auf eine Gestaltungspraxis, die seit jeher das Gestaltungsmittel der Treuhand am Gesellschaftsanteil nutzt, wenn sich jemand aus legitimen Gründen an einer Gesellschaft beteiligen möchte, ohne dass dies nach außen erkennbar wird. Seit Einführung des Transparenzregisters wird kontrovers diskutiert, ob ein nur mittelbar über einen Treuhänder an einer Gesellschaft beteiligter Treugeber als wirtschaftlich Berechtigter im Transparenzregister einzutragen ist. Der Beitrag wird zeigen, dass die gegen eine Transparenzpflicht von Treuhandverhältnissen geltend gemachten Argumente sämtlich nicht tragfähig sind und gestalterisch kaum Möglichkeiten bestehen, die Transparenz zu vermeiden. Damit ergibt sich, dass der Kautelarpraxis durch eine gemessen am Regelungszweck weit überschießende Regulierung die Treuhandbeteiligung an Gesellschaften als althergebrachtes Gestaltungsmittel für das legitime Anliegen einer nach außen nicht erkennbaren Beteiligung aus der Hand genommen wurde.


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