Darlehensrückzahlungsansprüche müssen in der Regel abgesichert werden. Nimmt eine Konzerngesellschaft - etwa eine Konzerntochter in der Rechtsform der GmbH oder typischen GmbH & Co. KG - ein Drittdarlehen auf, bestellen die übrigen Konzerngesellschaften häufig Personalsicherheiten wie Bürgschaften oder Garantien. Zahlt die darlehensnehmende Konzerngesellschaft das Darlehen zurück, werden die übrigen Konzerngesellschaften von ihrer Haftung frei. Wurde der Darlehensrückzahlungsanspruch des Dritten von der darlehensnehmenden Konzerngesellschaft innerhalb bestimmter Fristen befriedigt, stellen sich bislang in Rechtsprechung und Schrifttum noch nicht gelöste insolvenzanfechtungsrechtliche Fragen.
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