Friburgo, Suiza
§ 2 Abs. 1 Nr. 2 COVInsAG privilegiert die Bestellung von Kreditsicherheiten für aufgrund der Corona-Krise gewährte Kredite. Nicht privilegiert ist die Bestellung von Kreditsicherheiten für Gesellschafterdarlehen oder für Darlehen, die an Kreditnehmer vergeben werden, die nicht von § 1 COVInsAG erfasst sind. Der Beitrag zeigt Maßstäbe auf, wann die Bestellung von Kreditsicherheiten überhaupt zu einer Gläubigerbenachteiligung führt, inwieweit durch das Bargeschäftsprivileg abgeholfen werden kann und wann § 2 Abs. 1 Nr. 2 COVInsAG überlagernde Wirkung hat.
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