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Geistiges Eigentum als Kreditsicherheit: unter besonderer Berücksichtigung grenzüberschreitender Sicherungsgeschäfte

  • Autores: Christoph Keller
  • Localización: ZIP : Zeitschrift für Wirtschaftsrecht, ISSN 0723-9416, Vol. 41, Nº. 22, 2020, págs. 1052-1058
  • Idioma: alemán
  • Texto completo no disponible (Saber más ...)
  • Resumen
    • Immaterialgüterrechte nehmen in ihrer Bedeutung als Kreditsicherheit zu. Hierfür sind drei Ursachen verantwortlich: Zum einen wird der Schutzbereich des Immaterialgüterrechts kontinuierlich erweitert, um Lücken im hergebrachten Regelkanon zu schließen. Ein Beispiel sind die noch relativ jungen urheberrechtlichen Vorschriften über Computerprogramme und Datenbanken. Es existiert daher immer mehr geistiges Eigentum, das, soweit ihm Vermögenswert zukommt, als Kreditsicherheit eingesetzt werden kann. Zwei weitere Ursachen lassen sich auf die gestiegene Bedeutung der Informationstechnologie zurückführen: Einmal sind informationstechnologische Neuerungen nur immaterialgüterrechtlich schutzfähig; sie verdichten sich zu einem verwertbaren Vermögensgegenstand nur als Gegenstand eines Immaterialgüterrechts, namentlich eines Patents oder eines Urheberrechts.1 Sodann aber gibt es heute zahlreiche im Bereich der Informationstechnologie tätige – insbesondere junge – Unternehmen, die über kein nennenswertes Vermögen außer geistigem Eigentum verfügen. Der Kreditgeber ist hier auf der Suche nach Sicherheiten schlicht auf das geistige Eigentum verwiesen.


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