Zumindest in modernen GmbH-Satzungen gibt es vermehrt Regelungen, die Möglichkeiten einer schriftlichen Beschlussfassung gegenüber der geltenden Bestimmung des § 48 Abs. 2 GmbHG erweitern, indem sie dieses Verfahren nicht an die Zustimmung aller Gesellschafter binden. Auch wird häufig zugelassen, an Gesellschafterversammlungen auch per Video-Conferencing oder Telefonzuschaltung teilzunehmen oder auch eine Stimmabgabe schriftlich nachzureichen. Die Regel sind solche Bestimmungen allerdings nicht. Gerade der Rückgriff auf Videokonferenzen oder Telefon setzt nach den gebräuchlichen statutarischen Bestimmungen meist die Zustimmung aller Gesellschafter voraus. Von daher war der gesetzgeberische Eingriff zur Sicherstellung der Handlungsfähigkeit der GmbH während der Corona-Pandemie notwendig und richtig. Dieser gesetzgeberische Eingriff sieht befristet vor, dass das in § 48 Abs. 2 GmbHG geregelte schriftliche Umlaufverfahren auch ohne Zustimmung sämtlicher Gesellschafter durchgeführt werden kann. Diese “minimalinvasive“ Änderung wirft gewisse Auslegungsfragen auf und lässt vor allen Dingen Raum für weitergehende statutarische Bestimmungen. Dem soll in diesem Beitrag nachgegangen werden.
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