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Resumen de Wegfall der Sperrfrist des § 22 Abs. 2 UmwStG durch eine steuerneutrale Umstrukturierung?

Thomas Stimpel, Fabian Bernhagen

  • Bei Umstrukturierungen von Unternehmen wird in der Praxis gerne auf Einbringungen nach §§ 20, 21 UmwStG zurückgegriffen. Allerdings stellt die siebenjährige Sperrfrist des § 22 UmwStG Unternehmen und Beraterschaft vor große Herausforderungen. Dies gilt insbesondere für Folgeumwandlungen, die von der Finanzverwaltung außerhalb des Anwendungsbereichs der Ausnahmeregelungen in § 22 Abs. 1 Satz 6 Nr. 2, 4 und 5 UmwStG grundsätzlich als Veräußerungen und damit als Sperrfristverstöße qualifiziert werden. Hiervon kann nur in bestimmten Fallkonstellationen aus Billigkeitsgründen abgesehen werden. Diese restriktive Sichtweise ist durch jüngste Urteile des BFH und der Finanzgerichte bestätigt worden, die im Ergebnis einer in der steuerlichen Literatur befürworteten normspezifischen Auslegung des Veräußerungsbegriffs eine Absage erteilt haben. In der Praxis und in der steuerlichen Literatur wird nunmehr vermehrt der Frage nachgegangen, ob derartige Folgeumstrukturierungen auch vorteilhaft zur steuerneutralen “Entsorgung“ von Sperrfristen genutzt werden können. Diese Frage stellt sich beim Einbringungsgewinn II, der gem. § 22 Abs. 2 Satz 5 UmwStG bei nachfolgenden Veräußerungen durch den Einbringenden entfällt. Hieraus wird in der steuerlichen Literatur die Auffassung hergeleitet, dass die Sperrfrist des § 22 Abs. 2 UmwStG durch dessen Satz 5 mit einer steuerneutralen Umstrukturierung suspendiert werden könne. Der Beitrag untersucht die Erfolgsaussichten dieses Vorgehens.


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