Die Anteile an einer Kapitalgesellschaft sind grundsätzlich frei veräußerlich. § 15 Abs. 5 GmbHG bzw. § 68 Abs. 2 AktG eröffnen jedoch die Möglichkeit, die Übertragung von Geschäftsanteilen bzw. Namensaktien von der Zustimmung der Gesellschaft bzw. der Gesellschafter abhängig zu machen. Bei Personengesellschaften besteht ein solcher Zustimmungsvorbehalt kraft Gesetzes. Nach herkömmlicher Auffassung sollen Vinkulierungsklauseln allerdings nur für die freiwillige Übertragung von Gesellschaftsanteilen gelten. Sowohl die Verwertung in der Insolvenz als auch durch Zwangsvollstreckung aufgrund eines Pfändungspfandrechts sollen nach herkömmlicher Auffassung erfolgen können, ohne dass eine Zustimmung der Gesellschaft bzw. der Gesellschafter erforderlich sein soll. Diese Auffassung ist jedoch aus einer ganzen Reihe von Gründen fraglich.
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