Im Zuge des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) wurden jüngst gänzlich neue Regelungen zu Geschäften mit nahestehenden Unternehmen und Personen, sog. “related parties“, ins Aktiengesetz eingeführt. Ein Baustein des neuen Related Party-Regimes ist die Vorgabe in § 111a Abs. 2 AktG, ein internes Verfahren einzurichten. Der Beitrag behandelt für die Unternehmenspraxis zentrale Fragen zum internen (Kontroll-)Verfahren. Die kontroverse Frage der Organzuständigkeit wird dabei ebenso erörtert wie die rechtlichen Anforderungen, u.a. bezüglich der Kontrollintensität, der Reichweite und der weiteren Ausgestaltung des internen Verfahrens. Darüber hinaus wird die Möglichkeit behandelt, mittels eines satzungsändernden Beschlusses auf das interne Verfahren zu verzichten.
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