Am 1.1.2020 ist das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) in Kraft getreten. Der Beitrag setzt sich mit der Frage auseinander, inwieweit die Regelungen des deutschen Gesetzgebers in Bezug auf Related Party Transactions den Regelungsanforderungen des europäischen Gesetzgebers entsprechen und wie mit etwaigen Diskrepanzen umzugehen ist. Der Fokus liegt dabei auf dem Anwendungsbereich sowie den gesetzlichen Vorgaben zum Zustimmungsvorbehalt des Aufsichtsrats. Dazu werden die in §§ 111a und 111b AktG normierten Regelungen mit den in Art. 9c AktR-RL 2017 zu findenden Vorgaben abgeglichen und bewertet.
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