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Die Rechtsfolgen einer Richtlinienwidrigkeit der Musterwiderrufsbelehrung bei Verbraucherdarlehen: Zugleich Besprechung EuGH v. 26. 3. 2020 – Rs C-66/19, ZIP 2020, 663 – Kreissparkasse Saarlouis

    1. [1] University of Regensburg

      University of Regensburg

      Kreisfreie Stadt Regensburg, Alemania

  • Localización: ZIP : Zeitschrift für Wirtschaftsrecht, ISSN 0723-9416, Vol. 41, Nº. 16, 2020, págs. 745-755
  • Idioma: alemán
  • Texto completo no disponible (Saber más ...)
  • Resumen
    • Am 26. 3. 2020 ist der EuGH in einer bemerkenswerten Entscheidung zu dem Ergebnis gelangt, dass den Anforderungen der Verbraucherkreditrichtlinie 2008 an eine klare und prägnante Belehrung des Verbraucherdarlehensnehmers dann nicht genügt ist, wenn der Darlehensvertrag hinsichtlich der Pflichtangaben zum Beginn der Widerrufsfrist auf eine nationale Vorschrift verweist, die wiederum auf weitere Normen in anderen Gesetzeswerken Bezug nimmt. Damit stellt sich der EuGH gerade auch gegen den Inhalt der Musterwiderrufsbelehrung nach Anlage 7 zum EGBGB, die eine solche sog. „Kaskadenverweisung“ vorsieht und bei deren Verwendung die Widerrufsbelehrung nach der Gesetzlichkeitsfiktion in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB den gesetzlichen Bestimmungen genügt. Die Folgen dieser EuGH-Entscheidung für das deutsche Recht sind allerdings überaus begrenzt; geboten ist aber ein zeitnahes Tätigwerden des deutschen Privatrechtsgesetzgebers.


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