Nach der Rechtsprechung des EuGH beeinträchtigen die italienischen Regelungen über die Strafverfolgungsverjährung die den Mitgliedstaaten nach Art. 325 Abs. 1 und 2 AEUV auferlegten Pflichten, effektive und abschreckende Maßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der EU zu ergreifen. Die italienischen Gerichte sind nach dem EuGH unter Umständen verpflichtet, die Verjährungsregeln unangewendet zu lassen, um Art. 325 Abs. 1, 2 AEUV volle Wirksamkeit zukommen zu lassen. Sofern sie dies aber nicht tun, stellt sich für Gerichte in anderen Mitgliedstaaten, in denen eine wegen Verjährung in Italien nicht mehr verfolgte Tat ebenfalls verfolgbar wäre, die Frage, ob die unionsrechtswidrige Einstellung in Italien einen Strafklageverbauch i.S.d. Art. 54 SDÜ bewirkt. Der Beitrag geht dieser Frage anhand einer aktuellen Entscheidung des LG Mannheim – das sie bejaht – nach. Der Verfasser bejaht sie im Ergebnis unter Berücksichtigung von Art. 50 GRCh ebenfalls, weil die gegebenenfalls unionsrechtswidrige Einstellung in Italien jedenfalls nicht nichtig ist.
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