Mit dem Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) tretenteils weit reichende Änderungen des AktG in Kraft. Einen Teil der Reformen bildendabei die Regeln zur Kommunikation mit Aktionären. Neben kleineren Anpassungen bestehenderNormen führt das ARUG II in Form der §§ 67a ff. AktG allerdings auch einige vollständigneue Vorschriften ein. Diese sehr praxisrelevanten Vorgaben zeichnen sich durch einhohes Maß an Technizität und Komplexität aus. Der Beitrag stellt die Struktur undden Inhalt der Neuerungen vor und erörtert erste Einzelfragen
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