§ 122 AktG gewährt Aktionären das Recht, die Befassung der Hauptversammlung mit einemThema durch Einberufung einer Hauptversammlung bzw. Ergänzung der Tagesordnung einerohnehin stattfindenden Hauptversammlung zu verlangen. Der Beitrag behandelt die Voraussetzungen,Möglichkeiten und Grenzen dieser beiden Rechte sowie deren Verhältnis zueinander.Zudem werden Pflichten zur Ad-hoc-Publizität in diesem Kontext beleuchtet.
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