Der Referentenentwurf zur 10. GWB-Novelle enthält fünf neue Missbrauchstatbestände für „Unternehmen mit überragender marktübergreifender Bedeutung für den Wettbewerb“. Mit Vorgaben für die Begünstigung eigener Dienste, behindernde Datensammlungen und Praktiken, die ein Tipping bewirken können, ist § 19a GWB-RefE das Herzstück des „Digitalisierungsgesetzes“. Umso mehr überrascht es, dass die Tatbestände nicht als unmittelbar wirkende Verbote ausgestaltet wurden, sondern nur durch eine Untersagung durch das Bundeskartellamt aktiviert werden können. Der Beitrag verortet den neuen § 19a GWB-RefE an der Schnittstelle von Kartellrecht und sektorspezifischer Regulierung und erörtert, warum sich nur durch eine konsequente Anwendung des Verbotsprinzips die aktuellen Herausforderungen meistern und die Ziele des Gesetzgebers erreichen lassen
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