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Resumen de Aufbewahrung von Unterlagen durch das Aufsichtsratsplenum und Aufsichtsratsmitglieder

Philipp Maximilian Holle

  • Die Tätigkeit von Aufsichtsräten ist in den vergangenen Jahren immer weiter ausgebaut und professionalisiert worden. Dementsprechend verarbeiten, verwalten und produzieren Aufsichtsräte und ihre Mitglieder eine wachsende Vielzahl von Informationen. Zugleich haben ein immer realer werdendes Haftungsrisiko und die Einführung der Business Judgment Rule dazu beigetragen, dass Aufsichtsräte ein immer größeres Augenmerk darauf legen, ihre Tätigkeit minutiös zu dokumentieren, um sich gegebenenfalls gegen den Vorwurf verteidigen zu können, eine uninformierte Entscheidung getroffen zu haben. Was bislang freilich nur vereinzelt beleuchtet worden ist, ist die sich an ein solches Gebaren früher oder später zwangsläufig anschließende Frage, ob, auf welche Art und Weise und über welchen Zeitraum hin der Aufsichtsrat beziehungsweise einzelne Aufsichtsratsmitglieder verwendete und hervorgebrachte Unterlagen aufzubewahren haben. Dem soll in diesem Beitrag nachgegangen werden


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