Gesamtabgeltungsklauseln bilden bei der Gestaltung von Insolvenzplänen eine Möglichkeit, um den Betrag zu bestimmen, der den Insolvenzgläubigern nach dem Insolvenzplan zusteht. Sowohl bezüglich ihrer rechtlichen Zulässigkeit als auch ihrer effektiven Anwendung führen speziell bei Gesamtabgeltungsklauseln erst nachträglich geltend gemachte Forderungen zu Problemen. Diese beziehen sich zum einen auf die Frage der Bestimmtheit als Grundlage für die Vergleichsrechnung nach § 254 Abs. 1, § 251 Abs. 1 Nr. 2 InsO (II) Die rechtlichen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten gehen vor allem aber von den fehlenden Kontroll- und Widerspruchsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger in Bezug auf erst nachträglich geltend gemachte Forderungen aus (III). Außerdem betreffen sie die Notwendigkeit eines hinreichend bestimmten Klageantrags nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO für die klageweise Geltendmachung nachträglicher Forderungen (IV). Schließlich wird auch die Frage erörtert, inwiefern im Zeitpunkt der Planerstellung bzw. der Abstimmung unbekannte, nicht fällige Forderungen den tatsächlichen Erfolg einer Gesamtabgeltungsklausel gefährden können (V). Hier drängt sich eine Änderung des § 259b InsO auf.
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