Hamburg, Freie und Hansestadt, Alemania
Mit Urteil vom 14. 5. 2019 hat der BGH klargestellt, dass in die Kompetenz der Gesellschafterversammlung auch der Abschluss eines Vertrags fällt, durch den ein Dritter für die Bereitstellung von Geschäftsführern eine Vergütung erhält. Für diesen Leitsatz ist die Entscheidung mit vollem Recht zur Aufnahme in die amtliche Sammlung vorgesehen. En passant, ohne ein Wort der Begründung und vom Schrifttum bislang unbemerkt, hat der II. Zivilsenat jedoch zudem entschieden, dass die Abberufung eines Geschäftsführers durch die Gesellschafterversammlung nicht vorläufig wirksam ist und dass sich auch die vorläufige Wirksamkeit der Abberufung nach § 84 Abs. 3 Satz 4 AktG auf das Fehlen eines wichtigen Grundes beschränkt. Der Beitrag hinterfragt die scheinbare Selbstverständlichkeit dieser Aussagen und erläutert die haftungsrechtlichen Implikationen für betroffene Geschäftsleiter.
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