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Vertraut und doch so fremd: der umwandlungsrechtliche Interessenausgleich mit Namensliste (§ 323 Abs. 2 UmwG)

  • Autores: Sebastian Roloff, Martin Plum
  • Localización: ZIP : Zeitschrift für Wirtschaftsrecht, ISSN 0723-9416, Vol. 40, Nº. 48, 2019, págs. 2288-2293
  • Idioma: alemán
  • Texto completo no disponible (Saber más ...)
  • Resumen
    • Bei der Umwandlung von Unternehmen durch Verschmelzung, Spaltung oder Vermögensübertragung kann die Zuordnung der Arbeitnehmer zu einem bestimmten Betrieb oder Betriebsteil nach § 323 Abs. 2 UmwG durch Interessenausgleich mit Namensliste erfolgen. Diese Zuordnung soll dann von den Arbeitsgerichten nur noch auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden können. Dass ein Interessenausgleich nur von den Betriebsparteien abgeschlossen werden kann, und wie eine Namensliste aussieht, scheint offenkundig. Doch je länger man sich mit der Norm befasst, umso unklarer werden ihre Voraussetzungen und Rechtsfolgen. Erste Erkenntnisse hat die Entscheidung des Achten Senats des BAG vom 19. 10. 20171 geliefert, wobei sie eher aufgezeigt hat, wie es in der Praxis nicht geht. Der Beitrag wird weiterführende praxisrelevante Fragen des § 323 Abs. 2 UmwG erörtern.


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