Folker Bittmann, Sohre Tschakert
In mehreren Verfahren gegen in Schmuggelvorgänge involvierte Hilfspersonen verneinte der 1. Strafsenat das Bestehen von Ansprüchen auf ersatzweise Einziehung des Werts von Taterträgen aufgrund ersparter Steueraufwendungen und bejahte nur die Einziehung des Werts von erlangtem Tatlohn. Die Begründung des Senats, Marktvorteile habe nur der wirtschaftlich Berechtigte erzielen können, halten die Autoren allein für nicht überzeugend, zumal sie lediglich dann zutreffend sei, wenn das Schmuggelgut den Markt erreicht habe. Vor allem sei die Ersparnis von Aufwendungen per se Tatertrag und daher ein aliud gegenüber Marktvorteilen. Die Autoren stimmen dem 1. Strafsenat jedoch im Ergebnis ausdrücklich zu, weil die abgabenrechtlich getroffene Vorsorge gegen Manipulationen mittels Schaffung von Ersatzverpflichteten nicht in das strafrechtliche Abschöpfungsrecht übertragen werden dürfe.
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