Der Beitrag greift die ungeklärte Frage nach der Verbindung zwischen § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG und dem Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut nach § 1053 Abs. 1 Satz 2 ZPO auf. Als Bindeglied wird der vom Schiedsgericht zu prüfende Konsens zwischen den Parteien herausgearbeitet. Sodann werden die Folgen dieser Verbindung genauer beleuchtet. Dabei liegt der Fokus auf den Aufhebungsmöglichkeiten, wenn ein Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut entgegen den Beschränkungen des § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG erlassen wird.
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