Der Verfasser geht auf die praxisrelevante Fragestellung ein, wem unter welchen Voraussetzungen – insbesondere mit Blick auf den § 469 Abs. 2 StPO – Kosten und notwendige Auslagen auferlegt werden können, wenn ein Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft eingestellt wird, welches seinen Ursprung in einer unwahren Anzeigeerstattung hatte. Diese Problemstellung entfaltet eine besondere Relevanz für wirtschaftsstrafrechtliche Verfahren, da hier zur Gewinnung eigener Vorteile zum einen mitunter gezielt falsche Anzeigen erstattet werden und zum anderen in derartigen Verfahren häufig bereits frühzeitig hohe Kosten und Auslagen entstehen. Der Verfasser sieht im Ergebnis die Staatsanwaltschaft regelmäßig in der Pflicht, einen Antrag auf Auferlegung der Kosten und notwendigen Auslagen gegenüber dem vorsätzlich oder leichtfertig eine unwahre Anzeige Erstattenden zu stellen.
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