Der Verfasser setzt sich mit der Frage auseinander, ob § 48 GwG tatsächlich ein Rechtfertigungsgrund ist, der Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Notare vor der Strafbarkeit wegen einer Geldwäscheverdachtsanzeige schützt, wie es zuweilen vertreten wird. Der Verfasser zeigt auf, dass es dafür schon kein Bedürfnis gibt und sich die Einordnung als Rechtfertigungsgrund in der Zusammenschau mit § 43 GwG als unsystematisch darstellt.
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