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Resumen de Ratio legis des Rechts der Gesellschafterdarlehen am Beispiel der Sicherheiten

Holger Altmeppen

  • Das im Jahr 2008 durch das MoMiG außer Kraft gesetzte Kapitalersatzrecht hatte eine klar definierte Zwecksetzung. Die von der Rechtsprechung entwickelte Dogmatik, das vom Gesellschafter gewährte Fremdkapital analog den Kapitalerhaltungsregeln den Bindungen von Eigenkapital zu unterwerfen, hat der Gesetzgeber des MoMiG ausdrücklich für „unanwendbar“ erklärt (§ 30 Abs. 1 Satz 3 GmbHG, § 57 Abs. 1 Satz 4 AktG). Nach mehr als zehn Jahren besteht immer noch Ratlosigkeit über den Gesetzeszweck, namentlich bei Rechtsfragen um die Besicherung von Gesellschafterdarlehen. Der Verfasser entwickelt in Auseinandersetzung mit zwei frontal differierenden Zweckinterpretationen ein schlüssiges Konzept.


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