Der Europäische Datenschutzausschuss hat am 9. 4. 2019 eine Konsultationsfassung neuer Leitlinien veröffentlicht, die der Auslegung von Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO festere Konturen verleihen sollen. Danach kann sich die Verarbeitung personenbezogener Daten dann auf eine Rechtsgrundlage stützen, wenn sie „für die Erfüllung eines Vertrags“ oder „zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich ist, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen“. Ziel dieses Beitrags ist es, zunächst einige Schwerpunkte dieser Leitlinien zu bewerten (sub I). In einem zweiten Schritt soll dann die Frage untersucht werden, inwieweit die in diesen Leitlinien zu Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO enthaltenen neuen, restriktiven Festlegungen mit den Grundsätzen übereinstimmen, welche das AGB-Recht sowie die RL 93/13/EWG (ABl L 95 v. 5. 4. 1993, S. 29) für die betreffenden Klauseln bereithält (sub II). Ein kurzer Seitenblick auf die soeben erlassene RL (EU) 2019/770 über „bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen“ (ABl L 136 v. 22. 5. 2019, S. 1 ff.) rundet das Bild ab.
© 2001-2024 Fundación Dialnet · Todos los derechos reservados