Das in 2017 ergangene Urteil des EuGH in der Rechtssache Polbud lässt im Lichte der Spruchpraxis des BGH zur Niederlassungsfreiheit von Gesellschaften im Anwendungsbereich des deutsch-amerikanischen Freundschafts?, Handels- und Schifffahrtsvertrags vom 29.10.1954 (“FHSV“) die Frage entstehen, ob die darin gewährten Niederlassungsrechte auch hiesige Kapitalgesellschaften dazu berechtigen, ihren Satzungs- und Verwaltungssitz ohne Auflösung und Neugründung durch einen Wechsel ihrer Rechtsform in die einer Corporation nach dem Recht eines Bundesstaates in die USA zu verlagern. Anlass für diese Fragestellung gibt die vom II. Zivilsenat des BGH mehrfach bekräftigte Meinung, wonach bezüglich der “Niederlassungsfreiheit für Gesellschaften jedes Vertragsteils“ im Gebiet des jeweils anderen Vertragsteils eine “vergleichbare Rechtslage“ bzw. “ähnliches“ gelte wie für EU/EWR-Gesellschaften im Anwendungsbereich der Artt. 49, 54 AEUV bzw. Artt. 31, 34 EWRA (s. BGH, Urt. v. 14.3.2005 – II ZR 5/03 sowie BGH, Urt. v. 5.7.2004 – II ZR 389/02). In diesem Beitrag soll mit Blick auf die europäische Niederlassungsfreiheit analysiert werden, ob diese Einschätzung des BGH ebenso für den grenzüberschreitenden (Hinaus)Formwechsel einer deutschen GmbH in eine nach dem Recht eines US-Gliedstaates errichtete Corporation gelten kann. Aus Umfangsgründen einer gesonderten Betrachtung vorbehalten bleibt die Beantwortung der Frage, welche Wirkungen ein solches Niederlassungsverständnis auf das hiesige Umwandlungsrecht hätte.
© 2001-2024 Fundación Dialnet · Todos los derechos reservados